Präambel

Die in der Satzung genannten Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen in der weiblichen und männlichen Form.

§ 1 Name und Sitz

1.1

Der Verband führt den Namen „Landesverband für Garde- und karnevalistischen Tanzsport im Saarland e.V. (LGS).

1.2

Sitz des Landesverbandes ist Neunkirchen, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen.

1.3

Der Landesverband ist politisch und konfessionell neutral

Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Neunkirchen anerkannt.

Der Verband ist Mitglied im Landessportverband für das Saarland. e.V. und im Saarländischen Turnerbund e.V. in Saarbrücken.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

2.1

Der Verband ist ein Zusammenschluß von Vereinen, die Garde- und/oder karnevalistischen Tanzsport (Garde-, Majorett-, und Schautänze) betreiben und ihren Sitz im Saarland haben.

2.2

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

2.5

Zuwendungen an den Verband aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden. 

Aufgaben des Verbandes sind : 

a) den Garde- und karnevalistischen Tanzsport zu pflegen und zu fördern

b) Beratende Funktion gegenüber den Mitgliedern

c) besonders die Jugendarbeit in den Vereinen zu fördern

d) Durchführung von Wettkämpfen (Turnieren)

e) Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

f) Kontaktpflege zu Behörden des Landes, der Städte und Gemeinden, zur Universtität, zu Sportwissenschaftlichen Forschungs- und Bildungseinrichtung, zu Sportfachverbänden,  zum Landessportverband für das Saarland und seiner Übergeordneten Gliederungen.

 

§ 3 Mitglieder

3.1

Der Verband setzt sich zusammen aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) korrespondierende Mitglieder

c) fördernden Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

3.2

Ordentliche Mitglieder sind Vereine, die Garde- und Schautanzsport, karnevalistischen Gardetanzsport oder karnevalistischen Tanzsport betreiben, sowie juristische Personen, welche die in § 2 genannten Ziele fördern oder vertreten und natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vereine können nur ordentliches Mitglied werden, wenn sie Mitglied im Bund Deutscher Karneval (BDK) und/oder der Rheinischen Karnevals Kooperationen (RKK) sind oder im Wettkampfsportbereich des Deutschen Verbandes für Garde- und Schautanzsport (DVG) teilnehmen möchten.

3.3

Koorespondierende Mitglieder sind Vereine, die ordentliches Mitglied des saarländischen Turnerbundes sind und einen Antrag auf Mitgliedschaft im LGS gestellt haben.

3.4

Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen.

3.5

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Gardetanzsportes verdient gemacht haben. Langjährige ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes des LGS können zum Ehrenmitglied mit Ihrer ehemaligen Funktionsbezeichnung ernannt werden.

 

§ 4  Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

4.1

Die Aufnahme von ordentlichen, korrespondierenden und fördernden Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

4.2

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes; des Vorstandes eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

Bei der Abstimmung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

4.3

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) Austritt

b) Ausschluß

c) Beendigung der BDK-Mitgliedschaft und/oder RKK-Mitgliedschaft bei ordentlichen Mitgliedern bzw. der STB-Mitgliedschaft bei korrespondierenden Mitgliedern.

d) Auflösung eines Mitgliedsvereines oder einer juristischen Person

e) Tod.

4.4

Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden.

4.5

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden.

 Ausschlußgründe sind :

a) grober Verstoß gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse

b) Zuwiderhandlungen gegen Interessen des Verbandes

c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1

Ordentliche Mitglieder, Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

5.2

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern.

5.3

Die ordentlichen Mitglieder und die korrespondierenden Mitglieder haben ihre Beiträge 4 Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung zu begleichen, bei Nichterfüllung der Beitragspflicht ruht das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen.

5.3

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

5.4

Beiträge und Gebühren der beitragspflichtigen Mitglieder:

a) Beiträge und Gebühren sind Bringschulden.

b) Die Höhe des Beitrages für den Landesverband für Garde- und karnevalischen Tanzsport im Saarland e.V. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

c) Ordentliche Mitglieder

Der Beitrag des Ordentlichen Mitgliedes setzt sich zusammen aus dem unter Punkt 5.5 b) genannten Beitrag , sowie die an den STB zu entrichtenden Beitrag und Versicherungsbeiträgen auf Grundlage der Bestandserhebung, die das ordentliche Mitglied bis zum 31. Dezember eines Jahres abzugeben hat.

d) Korrespondierende Mitglieder

Der Beitrag des korrespondierenden Mitgliedes setzt sich zusammen aus dem unter Punkt 5.5 b) genannten Beitrag, sowie dem Beitrag den der LGS für das korrespondierende Mitglied an den VSK zu entrichten hat.

Die für die korrespondierenden Mitglieder jährlich anfallenden Gebühren für den GEMA-Gesamtvertrag RV/15 Nr. 10 (3) werden unter den korrespondierenden Mitgliedern gleichverteilt und in Rechnung gestellt. 

§ 6 Organe des Verbandes

 

Die Organe des Verbandes sind :

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 7. Mitgliederversammlung

7.1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 3.1 genannten Mitgliedern. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

7.2.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung,

b) Auf Antrag von mindestens 1/3 der Anzahl der ordentlichen Mitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung, wobei der Antrag die Angabe des Zweckes und der Gründe der einzuberufenden Mitgliederversammlung enthalten muß.

7.3

Die Einberufung erfolgt schriftlich (Post / E-Mail / Fax) durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.

7.4

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer kürzeren Frist von mindestens 2 Wochen gemäß § 7-Absatz 2 b einberufen werden, wenn es der Zweck erfordert.

7.5

Stimmrecht der Mitglieder:

Jedes ordentliche Mitglied, korrespondierendes Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben je eine Stimme. Die Anzahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder erhöht sich um jeweils eine Stimme für eine Tanzgarde des ordentlichen Mitgliedes (als Tanzgarde zählt : Jugendgarde, Juniorengarde, Garde, Männergarde, Majorett’s; >> möglich wären also höchstens 6 Stimmen je ordentliches Mitglied.)

 

Ordentliche Mitglieder haben die Anzahl der von Ihnen unterhaltenden Garden dem Vorstand bis spätestens zum 31.12. eines jeden Jahres wahrheitsgemäß mitzuteilen. Die Mitteilung ist für die Anzahl der Stimmen der ordentlichen Mitglieder für die Mitgliederversammlung des folgenden Jahres maßgebend. Ordentliche Mitglieder mit mehr als einer Stimme können zu jeder Mitgliederversammlung so viele Delegierte entsenden, wie ihnen Stimmrechte zustehen. Stimmenhäufung ist zulässig. In jedem Fall ist einheitlich abzustimmen. Stimmrechte sind nicht übertragbar.

7.6

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Verbandes von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.7

Gegenstand der Mitgliederversammlung sind u.a.:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Jahresbericht des Präsidenten

c) Kassenbericht des Schatzmeisters

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl des Vorstandes

g) Wahl von zwei Kassenprüfern

h) Satzungsänderungen

i) Festsetzung des Jahresbeitrages

k) Beratung und Beschlußfassung der Anträge.

7.8

Anträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen (Poststempel).

7.9

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Ansonsten wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter

7.10

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

8.1

Zum Vorstand gehören :

a) der Präsident

b) der Vizepräsident

c) der Schatzmeister

d) der Schriftführer

e) der Sportwart

f) der Jugendwart

g) bis zu fünf Beisitzer

Diese Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, Kosten können erstattet werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung dieser Aufwandsentschädigung trifft die Mitgliederversammlung.

8.2

Vorstand im Sinne den § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Je eine der vorgenannten Personen ist alleinzeichnungsberechtigt.

8.3

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

8.4

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Er tagt nach Bedarf.

8.5

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Er kann hierzu Ausschüsse/Beiratsgremien bilden, die von einem Mitglied des Vorstandes zu leiten sind.

In Ausschüsse/Beiratsgremien können externe Experten berufen werden, beim Vorhandensein eines akad. Abschlusses können diese Experten als wissenschaftliche Mitarbeiter des Verbandes geführt werden bzw. entsprechend ihrer Expertise benamt werden.

8.6

Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

8.7

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann dieser einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

8.8 In den Vorstand können nur Mitglieder des Verbandes gewählt werden.

8.9

Für Amtsträger und andere Mitglieder des LGS, die als verfassungsmäßig berufene Vertreter gem. § 31 BGB ehrenamtlich für den LGS tätig werden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. § 31a BGB.

§ 9 Kassenprüfer

9.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Amtszeit von 4 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

9.2 Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Rechnungslegung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Sie bekunden Ihre durchgeführte Prüfung in einem Prüfbericht mit Ihren Unterschriften.

§ 10 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar  und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres. 

§ 11 Auflösung 

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muß in der den Mitgliedern fristgerecht zugestellten Tagesordnung enthalten sein.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den „Förderverein Fastnachtmuseum Saar“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 11 Schlußbestimmungen

11.1

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle sowie gesetzlich vorgeschriebene Änderungen, die den Sinn der Satzung nicht verändern, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

11.2

Die Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB sind Bestandteil dieser Satzung.

11.3

Erfüllungs- und Gerichtsort ist Neunkirchen/Saar.

11.4

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 21. Oktober 2010 geändert und tritt zum 21. Oktober 2010  in Kraft. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung.